Dienstag, 23. Dezember 2014

Ämter-Diffusion und Ämter-Entblößung

Wann handelt eine Politikerin oder ein Politiker aus der Rolle und der Funktion seines Amtes, wann nicht? Wann ist sie oder er eine Privatperson und darf seine Meinungen äußern? Das Problem habe ich neulich (s. meinen Blog vom 10.12.2014 über den Parteitag der C.D.U. in Köln) für die Kanzlerin beschrieben. Die Grenze ist fein und schwer zu ziehen. Das Bundesverfassungsgericht hat sie jetzt gezogen. Das Regierungs-Amt verpflichtet zur Neutralität. Man könnte auch sagen: zur Integration oder Inklusion. Das Bundesverfassungsgericht urteilte beweglich (großzügig) im Verfahren zur Klage der N.P.D. gegen Manuela Schwesig, die Familienministerin: "Die bloße Übernahme des Regierungsamtes soll insoweit gerade nicht dazu führen, dass dem Amtsinhaber die Möglichkeit parteipolitischen Engagements nicht mehr offensteht". Anderenfalls würde unsere von den Parteien gestaltete Demokratie nicht mehr offen stehen. Aber was, frage ich mich, ist: die bloße Übernahme des Regierungsamtes. So einfach wird man doch kein Minister. Ich verstehe, dass dieses Adjektiv im adverbialen (bekannten) Gebrauch benutzt wurde. Aber bloß bleibt bloß. Irgendwie ist das Adjektiv bloß da rein gerutscht.  

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